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Griechische Klage wegen SS-Massakers

 
Karlsruhe  - 59 Jahre nach einem von SS-Männern begangenen Massaker in Griechenland hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzverfahren am Donnerstag όüber die Klagen von vier Hinterbliebenen verhandelt. Die Kläger - ein Grieche aus Zürich und seine drei Schwestern - fordern Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland.

Ihre Eltern waren zusammen mit rund 300 Bewohnern des griechischen Dorfs Distomo bei Delphi am 10. Juni 1944 bei einer «Vergeltungsaktion» nach einem Partisanenüberfall erschossen worden. Sollten sie Recht bekommen, muss Deutschland mit Forderungen Kriegsgeschädigter in mehrstelliger Milliardenhöhe rechnen. Der BGH wird sein Urteil am 26. Juni verkünden.

In einer durch ihren Anwalt Achim Krämer verlesenen Erklärung bedauerte die Bundesregierung, dass von Deutschen im Zweiten Weltkrieg «vielfältiges Unrecht» begangen worden sei. «Dies betraf nicht zuletzt die Opfer übermäßiger und damit völkerrechtswidriger Vergeltungsmaßnahmen für Partisanenüberfälle.» Distomo stehe für ein «besonders brutales, aber leider nicht einmaliges Vorgehen deutscher Soldaten». Eine Entschädigung lehnt die Regierung nach wie vor ab.

Die Bundesrepublik habe sich seit ihrem Entstehen um Wiedergutmachung und Versöhnung bemüht und werde auch künftig mit den seinerzeit kriegsbeteiligten Staaten zur Sicherung des Friedens zusammenarbeiten, heißt es in der Erklärung. Deutschland hatte nach einem Vertrag von 1960 bereits 115 Millionen Mark Reparationsschulden an Griechenland gezahlt.

In dem juristisch όberaus komplizierten Fall geht es um die bisher ungeklärte Frage, ob Einzelpersonen einen Staat auf einen Ausgleich von Kriegsschäden verklagen können, was Konsequenzen für praktisch jeden Krieg hätte. Die Bundesregierung beruft sich auf einen völkerrechtlichen Grundsatz, wonach nur Staaten, nicht aber Individuen solche Ansprüche gerichtlich geltend machen können.

Klägeranwalt Joachim Kummer entgegnete, neuere Entwicklungen in der Völkerrechtslehre ließen unter bestimmten Voraussetzungen auch Einzelklagen zu. Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung von 1996 angedeutet. Die Handlungen der SS-Einheit hätten eindeutig gegen die Vorschriften der Haager Landkriegsordnung zum Schutz der Zivilbevölkerung verstoßen.

Kummer kritisierte, dass die Vorinstanzen in dem Verfahren - zuletzt das Oberlandesgericht Köln - eine Entschädigung für dieses schwere Unrecht unter Berufung auf eine angeblich fehlende Rechtsgrundlage abgelehnt hätten. «Darin liegt ein eklatanter und unerträglicher Widerspruch.» Er berief sich zudem auf die nach deutschem Recht garantierte Haftung des Staates für «Amtspflichtverletzungen» - ein Anspruch, der aus Sicht der Bundesregierung jedoch nicht für Kriegsschäden gilt.

Parallel zum deutschen Verfahren hatten Hinterbliebene auch in Griechenland geklagt. Ein Landgericht hatte Deutschland 1997 zu einer Entschädigung von knapp 29 Millionen Euro für fast 300 Kläger verurteilt. Die deutsche Regierung verweigerte die Zahlung und berief sich auf den Grundsatz der «Staatenimmunität», wonach ein Staat nicht über einen anderen zu Gericht sitzen darf.   12-06-03

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